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Änderung der gesetzlichen Grundlagen der Vaterschaftsfeststellung

Ist ein Ehemann oder ein Mann, der die Vaterschaft mangels Zweifel anerkannt hat, nicht der biologische Vater, wird aber gesetzlich als Vater angesehen, so wird er als sogenannter „Scheinvater“ bezeichnet. Als solcher ist er gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig und zwar so lange, bis er nicht erfolgreich seine Vaterschaft gerichtlich angefochten hat.

Bislang bestand für die Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft eine Frist von 2 Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen eine Vaterschaft sprechen (§ 1600 b Abs. 1 BGB). Es bedarf somit eines sogenannten „Anfangsverdachts“. Ein negativer DNA-Test, den Väter heimlich, ohne Wissen und Einverständnis der Kindesmutter haben durchführen lassen, verletzt jedoch das Recht auf „informelle Selbstbestimmung“ des Kindes. Diese Tests können jedoch nicht vor Gericht als Beweismittel angebracht werden und begründen auch nicht einen solchen Anfangsverdacht.

Das neue „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft“ soll hier einen besseren Ausgleich schaffen. Mit diesem neuen Gesetz wird die Rechtsposition zahlreicher Männer in Deutschland gestärkt. Künftig können sie bei begründeten Zweifeln an der Vaterschaft ihrer Kinder einen Gentest auch gegen den Willen der Mutter durchsetzen. Frauen müssen in eine Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme von DNA-Proben dulden.

Wenn beispielsweise die Mutter die Untersuchung verweigert, soll ein Familiengericht diese anordnen dürfen. Solch ein Verfahren ist allerdings nur zulässig, wenn das Kind die Wahrheit über die Abstammung auch erträgt. In anderen Fällen kann der Gentest nach einer Härteklausel zum Schutz des Kindeswohles zunächst ausgesetzt werden. Das Kindeswohl soll demnach weiterhin Vorrang vor dem Bedürfnis der Eltern nach Gewissheit haben. Mit einem negativen DNA-Test soll der Mann die Vaterschaft nunmehr auch feststellen können, wenn die Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist. Unabhängig von diesem Klärungsverfahren bleibt das bisherige Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft aber bestehen. Zweifelnde Männer haben somit die Wahl, ob sie eines oder zugleich beide Verfahren in Anspruch nehmen.

Nach Feststellung der Vaterschaft kann der Scheinvater nunmehr die Unterhaltszahlungen sofort einstellen, die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen vom wahren Vater zurückverlangen und weiterhin die Kosten der Vaterschaftsanfechtung geltend machen. Diese Regressansprüche gegenüber dem leiblichen Vater kann er allerdings nur dann geltend machen, wenn der biologische Vater die Vaterschaft anerkannt oder das Gericht sie festgestellt hat. Da aber auch Mutter und Kind der Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters zustimmen müssen, ist eine Rückzahlung der aufgewandten Unterhaltszahlungen eher unwahrscheinlich. Hat die Mutter jedoch den Scheinvater von Anfang an arglistig getäuscht (wusste sie z. B., dass ein anderer Mann der Kindesvater ist), so besteht die Möglichkeit, gegen sie Regressansprüche geltend zu machen. Dies gilt auch für Analysen- und Prozesskosten.

 

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