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Aktuelle Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Arzthaftungsrecht

Immer wieder ist festzustellen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Fragen des Arzthaftungsrechtes richtungsweisend Urteile der Oberlandesgerichte aufheben und damit im Kern ihrer Entscheidung die Rechte der Patienten stärken.

Eine jüngere Entscheidung des BGH vom 05.04.2005 (Az.: VI ZR 216/03) betraf den Fall, bei dem eine Patientin eine Teilresektion (Teilentfernung) der Schilddrüse vornehmen ließ. Während der Operation entschlossen sich die Ärzte, eine Erweiterung des Operationsumfanges vorzunehmen und entschieden sich für eine Totalresektion. Im Rahmen dieser wesentlich umfangreicheren Operation kam es zu Folgekomplikationen, die letztlich zu einer Stimmbandlähmung der Patientin führten.

Rein rechtlich war die Teilresektion mit der Patientin im Vorfeld besprochen und damit rechtmäßig; die vollständige Entfernung der Schilddrüse jedoch mangels Absprache rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund mussten die angerufenen Gerichte entscheiden, denn ein Arzt haftet immer dann für eine rechtswidrige Behandlung, wenn ein Schaden eingetreten ist und der Patient nicht mutmaßlich der Erweiterung des Eingriffes zugestimmt hätte.

Bekanntlich nimmt der Patient Abwägungsprozesse im Rahmen der Risikoaufklärung durch den behandelnden Arzt vor. Unterbleibt eine zutreffende Risikoaufklärung kann es hier eine Haftung des Arztes begründet werden, es sei denn, dieser kann den Entlastungsbeweis darüber führen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Vorgehensweise entstanden wäre.

Im hier zu entscheiden Fall ist zwar zutreffend, dass Stimmbandlähmungen typische Risiken einer Schilddrüsenresektion darstellen. Wird über diese jedoch nicht hinreichend aufgeklärt und dem Patienten nicht der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Risikos vermittelt, stellt dies eine Aufklärungspflichtverletzung dar. Im Rahmen der voroperativen Risikoaufklärung wurde es durch die behandelnden Ärzte pflichtwidrig unterlassen, über eine eventuell erforderliche Totalresektion der Schilddrüse aufzuklären. Da im vorgenannten Fall die entscheidungserheblichen Fragen einer wesentlich umfangreicheren und auch riskanteren Erweiterung der Operation, der Ursächlichkeit des Eingriffs für den Schaden und der unterlassenen Aufklärung zu klären waren, kam es für den BGH darauf an, wer die Notwendigkeit der Operationserweiterung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung sowie des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu beweisen habe.

Entgegen der Auffassung des OLG Naumburg entschied der BGH, dass bei einer Verantwortlichkeit des Arztes für den eingetretenen Schaden dieser den Beweis zu führen hat, dass der durch ihn verursachte Schaden auch bei zutreffender Aufklärung und bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre. Ob nach der Zurückweisung des Rechtsstreits an das OLG Naumburg eine Haftung der Ärzte festgestellt wird, hängt nunmehr davon ab, ob die verklagten Ärzte die Entlastungsbeweise werden führen können. Diese Entscheidung findet ihre Gründe darin, dass dem Patienten die notwendige Beweisführung oft kaum möglich ist. Hat der behandelnde Arzt seinen Patienten pflichtwidrig nicht aufgeklärt, muss er aufgrund dieser Pflichtverletzung ihn entlastende Beweise selbst vorbringen.

 

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