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Die Residenzpflicht des Vertragsarztes

Der Arzt als Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung kann gemäß § 24 Abs. 1 Ärzte-ZV an dem Ort seiner Praxisniederlassung zugelassen werden. Dieser Vertragsarztsitz ist im Verhältnis zu seinem Wohnsitz so zu wählen, dass er in seiner Praxis Sprechstunden abhalten kann und für die ärztliche Versorgung der Versicherten zu Verfügung steht. Diese Nähepflicht wird als Residenzpflicht des Vertragsarztes bezeichnet. Eine genauere Vorgabe, was hierunter zu verstehen ist, gibt § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV.

Zur näheren Ausgestaltung der Residenzpflicht haben die Zulassungsausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Länder interne Vorgaben niedergelegt, die häufig dahin gehen, dass der Wohnsitz innerhalb eines Radius von 10 km zum Vertragsarztsitz liegen muss. Teilweise wird eine Fahrtzeit von 15 Minuten vorgeschrieben. Diese Praxis ist jedoch rechtswidrig.

Abgesehen davon, dass diese Vorgaben den heutigen modernen Lebensumständen nicht mehr gerecht werden, verstößt diese restriktive Vergabepraxis gegen elementare Rechte der Ärzte. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.11.2003; Az: B 6 KA 2/03, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der klagende Psychotherapeut zu Unrecht die Zulassung unter der Nebenbestimmung bekam, dass er innerhalb von 3 Monaten seinen Wohnsitz so zu wählen hat, dass er in 15 Minuten seine Praxis erreichen kann. Da der Psychotherapeut seine Praxis innerhalb von 30 Minuten erreichen kann, ist nicht zu befürchten, dass er seine Versorgungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllen kann. Soweit Zulassungsausschüsse ausschließlich auf den Weg abstellen, dürfte diese Vorgabe zu eng sein, da sie die örtlichen Gegebenheiten außer acht lässt.

In der Praxis wird dieses Problem nur selten durchgeklagt, da die unter Auflage zugelassenen Ärzte ihrerseits keine Zeit zur Prozessführung aufwenden wollen, zudem die Zulassung in Gefahr wäre. Ein Lösungsansatz ist in den überwiegenden Fällen, dass sich die Ärzte am Praxisort eine Nebenwohnung anmieten. Hier bietet sich aber an, die Verlegung des Wohnsitzes zu beantragen und im Falle einer Ablehnung zu klagen. Gegen eine zu restriktive Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV lässt sich vor allem aber anführen, dass diese einen Verstoß gegen den Schutz des Eigentums, der Familie, den Gleichheitsgrundsatz und der Berufsausübungsfreiheit darstellt. Im Einzelfall muss ein Zulassungsausschuss der KV die jeweiligen Besonderheiten beachten und ein entsprechendes Ermessen ausüben.

 

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