Telefon Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
Telefon Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
E-Mail Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
E-Mail Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
Rechtsanwalt Blume Kischko Barra-Ottl Rechtsanwalt Blume Kischko Barra-Ottl

Kostenfallen im Internet

In den vergangenen Jahren häuften sich die Beschwerden zu Internetangeboten, auf deren Kostenpflichtigkeit die Verbraucher erst bei Erhalt einer Rechnung aufmerksam wurden. In einigen Fällen fand gar keine Internetnutzung statt.

Das Internet wird z.B. von Jugendlichen immer öfter zur Recherche von Lerninhalten benutzt, sei es für Hausaufgaben, zur Vorbereitung von Referaten oder Klassenarbeiten. Damit steigt die Anzahl der Lernportale, die aber mit der Unerfahrenheit der Jugendlichen Geschäfte machen und deren Eltern mit Rechnungen in astronomischer Höhe schockieren. Diese Art der Täuschung wird „Dreiecksbetrug“ genannt.

Die neuste Masche sind Abonnement-Verträge die oft ungewollt abgeschlossen werden. Ob Liedertexte, Gedichte, Kochrezepte, Lebenserwartungstests, IQ u.ä. – die Liste ist nahezu endlos- viele derartige Inhalte im Internet sind nützlich und zumeist kostenlos zugänglich. Weit oben in den Trefferlisten der Suchmaschinen gibt es jedoch auch kostenpflichtige Angebote, die nicht sofort als solche erkennbar sind. Wenn man nicht genau liest, hat man schnell ein Jahres-Abonnement oder einen Vertrag abgeschlossen. Viele Internetnutzer fallen nur deshalb auf die scheinbar kostenlosen Angebote herein, weil der Preis auf diesen Internetseiten irgendwo am unteren Rand nach langem scrollen, in kleiner Schrift oder gar erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt ist.

Es ist grundsätzlich immer dann Vorsicht geboten, wenn man persönliche Daten wie Name, Adresse, oder das Geburtsdatum angeben muss. Denn ohne diese Daten, kann der Anbieter kein Geld verlangen. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn man die Kreditkartendaten oder die Bankverbindung zur Verifizierung angeben soll. Dies gilt auch für die Sicherheitsabfrage der IP-Adresse durch Eingabe eines grafisch angezeigten Zahlen bzw. Buchstabencodes.

Erhält man nun doch auf einmal eine fragwürdige Rechnung ins Haus, sollte man diese nie sofort bezahlen, sondern prüfen, ob wirklich eine Zahlungspflicht besteht. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist grundsätzlich weit schwieriger, als die Abwehr einer Zahlungsklage. Angesichts laufender Einwendungsfristen sowie juristischer Stolpersteine sollten Geschädigte umgehend nach Rechnungserhalt fachkundigen Rat einholen. Schließlich muss der Provider (Anbieter) der Leistung und Rechnungssteller in einem Prozess den vollständigen Beweis eines wirksamen Dienstleistungsgeschäfts führen. Kinder und Jugendliche sind z.B. „geschäftsunfähig“ oder nur „beschränkt geschäftsfähig“. Wenn Kinder oder Jugendliche nun einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, ist dieser zunächst „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass die Eltern entweder im Voraus den Abschluss des Vertrages erlauben oder im Nachhinein einen solchen genehmigen müssen. Tun sie dieses nicht, kommt der Vertrag nicht zu Stande.

Wenn man nun feststellt, dass man selbst oder die Kinder ungewollt ein Abonnement oder Vertrag abgeschlossen haben, sollte man zunächst die Beweise sichern, also insbesondere E-Mails aufheben und ausdrucken, ein Bildschirmfoto –ein sog. Screenshot- der betreffenden Internetseite anfertigen und anschließend die Verbraucherzentrale einschalten oder fachkundigen Rat einholen. Gegen die Rechnung sollte unverzüglich Widerspruch gegen die Rechnung und gleichzeitig vorsorglichen Widerruf eines eventuell geschlossenen Internetvertrages eingelegt werden, denn bei den meisten Internetverträgen gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist.

Wenn man die Forderung des Anbieters nicht bezahlt, drohen diese meistens mit dem Anwalt oder lassen den Betrag durch ein Inkasso-Büro eintreiben, welche dann weitere Kosten berechnen. Auch besteht die Möglichkeit, dass ein gerichtlicher Mahnbescheid erlassen wird. Gegen einen solchen sollte man fristgerecht Widerspruch einlegen.

Es empfiehlt sich daher, sich unmittelbar nach Erhalt der ersten Rechnung an einen Anwalt zu wenden, um sich mit dessen Hilfe gegen die Zahlungsforderung zur Wehr zu setzen. Nach einem anwaltlichen Schreiben lassen die Anbieter ihre vermeintlichen Kunden meistens in Ruhe, da diese Gerichtsverfahren meiden möchten, in dem auch das Internetangebot selbst geprüft und möglicherweise für rechtswidrig erklärt würde. Sämtliche Internetangebote sind allein auf die Nutzer ausgerichtet, die freiwillig zahlen um keine weiteren Kosten tragen zu müssen.

Sollten konkrete Hinweise dahingehend bestehen, dass gar keine Nutzung erfolgt sein konnte, sollte unverzüglich Strafanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstattet werden.

 

Datenschutz

Diese Website verwendet Technelogien, die der Einwilligung des Datenschutzes bedürfen.
Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Ausfürliche Informationen dazu erhalten Sie in unserem Datenschutz.