Telefon Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
Telefon Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
E-Mail Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
E-Mail Rechtsanwälte Blume / Kischko / Barra-Ottl
Rechtsanwalt Blume Kischko Barra-Ottl Rechtsanwalt Blume Kischko Barra-Ottl

Mobbing am Arbeitsplatz

Rechte von Mobbing-, Bossing oder Staffingopfern

Begriffe


Ansprüche

1. gegenüber einem anderen Arbeitnehmer

Wenn das Verhalten zu einer Körper- oder Ehrverletzung führt, kann strafrechtlich der Tatbestand der Körperverletzung oder Beleidigung gegeben sein. Hier verbleibt mangels Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung dem Geschädigten meisten nur der Weg über eine Privatklage

Zivilrechtlich kann das Opfer gegen den Täter einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB einschließlich eines Schmerzensgeldanspruchs (§ 253 II BGB) zustehen. Verliert das Opfer seine Arbeitsstelle, so kann der Täter nach §§ 823, 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

2. gegenüber dem Arbeitgeber

Hier besteht eine vertragliche Beziehung, so dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer auch diesbezügliche Nebenpflichten zu erfüllen hat. So muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bewahren und muss daher den unangemessen behandelten Arbeitnehmer schützen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen, dass Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers künftig unterbleiben. Verletzt der Arbeitgeber diese Schutzpflicht schuldhaft, so haftet er dem Arbeitnehmer gegenüber aus § 280 I BGB auf Schadensersatz und ggf. auch auf Schmerzensgeld (§ 253 II BGB).

3. gegenüber dem Betriebsrat

Besteht ein Betriebsrat, hat der Verletzte ein Beschwerderecht an den Arbeitgeber (§ 84 BetrVG) oder über den Betriebsrat (§ 85 BetrVG).


Gerichtliches Verfahren


Der Arbeitnehmer, der Ansprüche wegen einer unangemessenen Behandlung geltend macht, muss im Prozess die beanstandeten Verhaltenswiesen konkret darlegen und ggf. beweisen. Es muss in jedem Einzelfall beurteilt werden, ob diese Verhaltensweisen rechtswidrige, diskriminierende Verhaltensweisen darstellen und ob diese die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht haben. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass der Arbeitgeber zumindest damit rechnen musste, dass seine rechtswidrigen Handlungen geeignet waren, bei dem Arbeitnehmer die Gesundheitsschäden auszulösen.

Es ist ferner zu prüfen, ob es dem Arbeitnehmer möglich war, sich beim Arbeitgeber über die unangemessene Behandlung zu beschweren und entsprechende Abhilfe zu fordern. Der Arbeitnehmer hat nämlich die Pflicht, sich vor Geltendmachung seiner Ansprüche entweder an den Arbeitgeber, seinen Vertreter oder an den Betriebsrat zu wenden, um auf das rechtswidrige Verhalten aufmerksam zu machen.
 

Datenschutz

Diese Website verwendet Technelogien, die der Einwilligung des Datenschutzes bedürfen.
Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Ausfürliche Informationen dazu erhalten Sie in unserem Datenschutz.