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Rückforderung von Leistungen der Sozialleistungsträger im Rahmen von Unterhaltsverpflichtungen

Sozialleistungsträger (Sozialämter, ARGE, Jugendämter) betreiben immer häufiger Regressverfahren gegen Ehegatten, Kinder oder andere regresspflichtige Angehörige. Sozialleistungen werden nach den jeweiligen sozialgesetzlichen Normen an die Bedürftigen ausgezahlt. So werden z. B. Unterhaltsverpflichtungen der Angehörigen geprüft. Zahlen diese nicht, werden die Unterhaltsansprüche an das jeweilige Amt abgetreten und gegenüber dem Angehörigen zurückgefordert. Eine Rückforderung kann jedoch überwiegend nur nach den unterhaltsrechtlichen Grundsätzen erfolgen und nicht wie von einigen Ämtern praktiziert, durch Berechnungen auf der Grundlage der Sozialleistungsbewilligung.

Im Einzelfall beginnt der Streit bereits da, wo die in Anspruch genommenen Angehörigen beim gleichen Rechtsträger ALG II - Leistungen erhalten hat und vom Sozialamt zur Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert werden. Eine solche Auskunft ist unzulässig, da durch die Erklärung gegenüber der ARGE bereits gegenüber dem Rechtsträger Auskunft erteilt wurde. Im Übrigen muss dem Angehörigen in jedem Fall der unterhaltsrechtlich geltende Selbstbehalt verbleiben, der bei einer sozialhilferechtlichen Betrachtung der Rückforderung von Sozialleistungen selbstverständlich erheblich unterschritten wird.

Schließlich sei auch darauf hingewiesen, dass bei vielen Rückforderungsbescheiden der Betroffene als Verantwortlicher eventueller Überzahlungen dargestellt und sogar als solcher beschuldigt wird. Sind alle Mitwirkungspflichten erfüllt worden, ist der Betroffene überwiegend schutzwürdig und braucht zu viel erhaltene Zahlungen nicht zurückzuerstatten.

Der betroffene Angehörige sollte sich jedoch frühzeitig entscheiden, ob eine Hinzuziehung eines geeigneten Vertreters nicht angezeigt wäre. In Betracht kommen Rechtsanwälte und Sozialberater. Die Kosten für einen Rechtsanwalt trägt die Staatskasse, wenn die Ratsuchenden über kein ausreichendes Einkommen verfügen. In diesen Fällen müssen die Berechtigten bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für die Vertretung im Bewilligungs- oder Widerspruchsverfahren beantragen. Der Berechtigte muss einen Eigenanteil von 10,00 € leisten. Für das sozialgerichtliche oder amtsgerichtliche Unterhaltsverfahren können Berechtigte hingegen Prozesskostenhilfe beantragen, wenn die Einkommensverhältnisse zu gering sind.

 

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