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Falsche Angabe über Unfallfreiheit eines Gebrauchtwagens in einer Internetanzeige

(LG Heidelberg, Urteil vom 28.01.2015, Az.: 1 S 22/13)


Der Verkäufer bot Gebrauchtwagen über das Internet an. Bei dem derart angebotenen Fahrzeug gab er an, dass es unfallfrei sei und nur einen leichten Lackschaden aufweise. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde auf einen Unfallschaden nicht hingewiesen. Die Sachmängelhaftung wurde auf ein Jahr beschränkt. Auch nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit dem Kauf und der Feststellung, dass ein schwerwiegender Unfallschaden vorlag, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen verlangen.

Der Käufer konnte aufgrund der Arglist des Verkäufers wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, beim Gebrauchtwagenverkauf die Verjährung der Sachmängelansprüche auf ein Jahr zu reduzieren. Dies greift jedoch nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann gilt die Verjährung von drei Jahren. Für Arglist genügt es, wenn der Verkäufer ins Blaue hinein behauptet, der Wagen sei unfallfrei und dieser Umstand nicht zutrifft. Wenn er durch seine Angaben eine Käufererwartung dahingehend weckt, dann kann er dies nur durch eindeutige Aufklärung des Käufers revidieren

 

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